Bund, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen Anhalt
18 Jahre und jünger
Zwischen 18 und 25 Jahren
25 Jahre und älter
Generell 80 % Beihilfebemessungssatz für das Kind.
Generell 80 % Beihilfebemessungssatz für das Kind, wenn für dieses Kind noch Kindergeld/ Familienzuschlag gezahlt wird.Voraussetzung:Kind ist in erstmaliger Berufs-/ Schulausbildung, Erststudium, ohne Ausbildungsplatz, ohne Arbeitsplatz, zweiter Berufs-/Schul-/ Zusatzausbildung ohne Erwerbstätigkeit mit weniger als 20 Stunden/Woche (Ausbildungsverhältnis oder geringfügige Beschäftigung nach SGB V zählen hier nicht zur Erwerbstätigkeit) oder Kind hat Behinderung und keine eigenen Einkünfte.
Kein Beihilfeanspruch für das Kind.Ausnahme:Verlängerung durch Wehr-/Ersatzdienst oder Verlängerung um max. 12 Monate wegen freiwilligem Wehrdienst, freiwilligem Dienst nach Bundesfreiwilligendienstgesetz / Jugendfreiwilligendienstegesetz / vergleichbarem anerkannten Freiwilligendienst oder Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne § 1 Abs. 1 Entwicklungshelfer-Gesetz.