Absicherung Kinder

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Bund, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt

Generell 80 Prozent Beihilfebemessungssatz für das Kind

Generell 80 Prozent Beihilfebemessungssatz für das Kind, wenn für dieses Kind noch Kindergeld / Familienzuschlag gezahlt wird.

Voraussetzung: Kind ist in erstmaliger Berufs-/ Schulausbildung, Erststudium, ohne Ausbildungsplatz, ohne Arbeitsplatz, zweiter Berufs-/ Schul-/ Zusatzausbildung mit Erwerbstätigkeit mit weniger als 20 Stunden/Woche (Ausbildungsverhältnis oder geringfügige Beschäftigung nach SGB V zählen hier nicht zur Erwerbstätigkeit) oder Kind hat Behinderung und keine eigenen Einkünfte.

Kein Beihilfeanspruch für das Kind.

Ausnahme: Verlängerung durch Wehr-/ Ersatzdienst oder Verlängerung um max. 12 Monate wegen freiwilligem Wehrdienst, freiwilligem Dienst nach Bundesfreiwilligendienstgesetz / Jugendfreiwilligendienstgesetz / vergleichbarem anerkannten Freiwilligendienst oder Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne § 1 Abs. 1 Entwicklungshelfer-Gesetz.

Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Saschen, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Generell 80 Prozent Beihilfebemessungssatz für das Kind

Generell 80 Prozent Beihilfebemessungssatz für das Kind, wenn für dieses Kind noch Kindergeld / Familienzuschlag gezahlt wird.

Voraussetzung: Kind ist in erstmaliger Berufs-/ Schulausbildung, Erststudium, ohne Ausbildungsplatz, ohne Arbeitsplatz, zweiter Berufs-/ Schul-/ Zusatzausbildung mit Erwerbstätigkeit mit weniger als 20 Stunden/Woche (Ausbildungsverhältnis oder geringfügige Beschäftigung nach SGB V zählen hier nicht zur Erwerbstätigkeit) oder Kind hat Behinderung und keine eigenen Einkünfte.

Kein Beihilfeanspruch für das Kind.

Ausnahme: Verlängerung durch Wehr-/ Ersatzdienstzeit (aber nicht die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes) oder Behinderung ohne eigene Einkünfte.

Hessen

Gilt als berücksichtigungsfähiges Kind und erhöht den Beihilfebemessungssatz für alle Personen um 5 Prozent, wenn für dieses Kind Kindergeld/ Familienzuschlag gezahlt wird.

Gilt als berücksichtigungsfähiges Kind und erhöht den Beihilfebemessungssatz für alle Personen um 5 Prozent, wenn für dieses Kind noch Kindergeld/ Familienzuschlag gezahlt wird.

Voraussetzung: Kind ist in erstmaliger Berufs-/ Schulausbildung, Erststudium, ohne Ausbildungsplatz, ohne Arbeitsplatz, zweiter Berufs-/ Schul-/ Zusatzausbildung mit Erwerbstätigkeit mit weniger als 20 Stunden/Woche (Ausbildungsverhältnis oder geringfügige Beschäftigung nach SGB V zählen hier nicht zur Erwerbstätigkeit) oder Kind hat Behinderung und keine eigenen Einkünfte.

Kein Beihilfeanspruch für das Kind und keine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes.

Ausnahme: Verlängerung durch Wehr-/ Ersatzdienstzeit (aber nicht die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes) oder Behinderung ohne eigene Einkünfte.

Stand: Januar 2023

GebüH: Gebührenordnung für Heilpraktiker
GKV: Gesetzliche Krankenversicherung
GOÄ: Gebührenordnung für Ärzte
GOZ: Gebührenordnung für Zahnärzte
M+L: Material- und Laborkosten
KJ: Kalenderjahr
VKJ: Vorkalenderjahr
VVKJ: Vorvorkalenderjahr

FAQ - Häufig gestellte Fragen

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