Bemessungssätze bei dauernder Pflegebedürftigkeit: 70 % für Beihilfeberechtigte, Versor- gungsempfänger, Ehegatten/eingetragene Lebenspartner
Wenn bereits am 31.12.2012 ein Anspruch auf Beihilfe bestand, gilt: Bemessungssatz von 70 % für Beihilfeberechtigte mit mehr als einem Kind (je Beihilfeberechtigte) bzw. bei ehemals mind. drei Kindern, Versorgungsempfänger sowie Ehegatten/eingetragener Lebenspartner der vorgenannten Personen
Ehegatte/
eingetragener Lebenspartner (50 %)
Belastungsgrenze für Medikamente / Beförderung / Hilfsmittel / Haushaltshilfe (auf Antrag)