Kürzung der Beihilfebemessungssätze um 20 Prozentpunkte für die Person, die einen Beitragszuschuss nach § 257 SGB V zur privaten Krankenversicherung erhält
Versorgungsempfänger (70 %)
Erhöhter Bemessungssatz
darüber hinaus (von Pflegegrad 1 bis 5) abzgl. besoldungsabhängigem Eigenanteil