Bemessungssätze (personenbezogen)
Beihilfeberechtigte
50 %
Kürzung der Beihilfebemessungssätze um 20 Prozentpunkte für die Person, die einen Beitrags- zuschuss nach § 257 SGB V zur privaten Krankenversicherung erhält (nicht wie Bund)
Beihilfeberechtigtemit mehr als einem Kind
70 %
Versorgungsempfänger
70 %
Erhöhter Bemessungssatz
80 % (auch für Ehegatten/eingetragene Lebenspart- ner) (nicht wie Bund)
Ehegatte/Eingetragener Lebenspartner
70 %
Einkommensgrenze Ehegatte/eingetragener Lebenspartner
17.000 EUR im VVKJ bei Heirat nach dem 31.12.2011. 20.450 EUR im VVKJ bei Heirat vor dem 01.01.2012 (nicht wie Bund) (gemäß Beihilfeänderung zum 01.01.2021)
ÜbergangsregelungEinkommensgrenze Ehegatte/eingetragener Lebenspartner
Nein (nicht wie Bund)
Kinder
80 %
Berücksichtigung Kind
Bis max. 25 Jahre + Wehr-/Zivildienst– siehe Absicherung Kinder (nicht wie Bund)
Beihilfeberechtigte (50%), Beihilfeberechtigte mit mehr als einem Kind (70%)
Kürzung der Beihilfebemessungssätze um 20 Prozentpunkte für die Person, die einen Beitrags- zuschuss nach § 257 SGB V zur privaten Krankenversicherung erhält (nicht wie Bund)
Versorgungsempfänger (70%)
Erhöhter Bemessungssatz:80 % – auch für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner (nicht wie Bund)
Ehegatte/Eingetragener Lebenspartner
17.000 EUR im VVKJ bei Heirat nach dem 31.12.2011. 20.450 EUR im VVKJ bei Heirat vor dem 01.01.2012(nicht wie Bund) (gemäß Beihilfeänderung zum 01.01.2021)
Übergangsregelung:Nein (nicht wie Bund)
Kinder (80%)
Berücksichtigung Kind
Bis max. 25 Jahre + Wehr-/Zivildienst – siehe Absicherung Kinder (nicht wie Bund)