Ab dem 01. Januar 2023 ergeben sich mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg wesentliche Änderungen.
*Die Informationen in diesem Artikel erfolgen vorbehaltlich der Verabschiedung des BVAnp-ÄG 2022 (voraussichtlich im November 2022). Wir übernehmen keine Haftung für Vollständigkeit und Korrektheit. Der Artikel ist lediglich eine Zusammenfassung der uns vorliegenden Informationen. Rechtsverbindliche Informationen erhaltet ihr ausschließlich von der Beihilfestelle des Landes Baden-Württemberg.
Die geänderten Beihilfebemessungssätze gelten für Aufwendungen, die ab dem 01. Januar 2023 entstehen (Behandlungsdatum).
Einen dauerhaften Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent erhält derjenige, bei dem drei oder mehr Kinder im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind oder waren.
Bei Beamten, die nur zwei berücksichtigungsfähige Kinder haben oder hatten, wird der Beihilfebemessungssatz nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eines der beiden Kinder nicht mehr berücksichtigungsfähig ist, wieder auf 50 Prozent vermindert.
Ehegatten sind berücksichtigungsfähig, wenn die Einkünfte in mindestens einem der beiden Kalenderjahre vor Stellung des Beihilfeantrags 20.000 Euro nicht übersteigen.
Das Highlight!!!
Zum 01. Januar 2023 wird der Beitrag für viele privat Krankenversicherten deutlich sinken. Eine Beitragsreduzierung von bis zu 50 Euro pro Monat ist möglich!
Hintergrund: Gerade gute Komforttarife haben für Beamte des Landes Baden-Württembergs mehr Alterungsrückstellungen gebildet. Dies hat man gemacht, weil es eigentlich beschlossen war, dass der Beihilfebemessungssatz bei Versorgungsempfängern (Pensionäre) bei 50 Prozent bleibt.
In den meisten anderen Bundesländer haben Versorgungsempfänger einen Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent. Dementsprechend fallen bei der privaten Krankenversicherung bei Pensionierung die 20 Prozent weg. Die private Krankenversicherung hat deswegen auf die wegfallenden 20 Prozent keine Alterungsrückstellungen bilden müssen.
Bei Beamten in Baden-Württemberg allerdings schon. Deswegen haben meist die gute Komforttarife auch auf die 20 Prozent Alterungsrückstellungen gebildet. Das ist nun nicht mehr nötig. Dadurch sinkt zum 01. Januar 2023 bei vielen privatversicherten Beamten des Landes Baden-Württemberg der Beitrag.
Wir finden das mega und freuen uns mit euch!
Die Beihilfe begrenzt die Beihilfefähigkeit für eine stationäre Behandlungen in einem für die Behandlung gesetzlich krankenversicherter Personen nicht zugelassenen Krankenhaus beitragsmäßig!
Weiterhin sind die Kosten in Kliniken, die Indikationen behandeln, die mit DRG-Fallpauscheln (DRG = Diagnosis Related Groups, pauschaliertes Abrechnungsverfahren nach Fallgruppen) abgerechnet werden, begrenzt. Und zwar auf einen Betrag, den auch die gesetzliche Krankenversicherung, bei einer vergleichbaren Behandlung, übernommen hätte.
Durch die aktuellen Änderungen der Beihilfeverordnung ändern sich nach § 7 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 BVO die beihilferechtlichen Berechnungsgrundlagen von Behandlungen in Kliniken, die ihre Leistungen nicht mit DRG-Fallpauschalen abrechnen können. Beispiele: psychosomatische oder psychotherapeutische Kliniken. Bisher beihilfefähige Tagessätze werden durch die Neuregelung zum 01. Januar 2023 ersetzt. Weitere Informationen hierzu erhältst du vom Landesamt für Besoldung.
Personen, die die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft – oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft – benötigen, haben einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege und haben einen Anspruch auf außerklinische Intensivpflege. Ab dem 01. Januar 2023 ist die schriftliche Verordnung durch einen besonders spezialisierten Arzt die Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Anwendungen.
Aufwendungen bis zu einem Betrag in Höhe von 39,00 Euro pro Stunde gelten als angemessen. Aufwendungen für häusliche Krankenpflege nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 BVO hingegen, sind nicht beihilfefähig, genauso wenig wie Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung.
Die Beihilfe geht mit der Zeit und erkennt nun digitale Gesundheitsanwendungen – Apps oder browserbasierte Anwendungen) zur Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Erkrankungen sind als beihilfefähig an. Sie müssen allerdings von einem Arzt oder einem Psychotherapeuten verordnet werden.
Außerdem müssen sie vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen sein und die dort entsprechenden Maßgaben, Diagnosen und Voraussetzungen zur Anwendung erfüllen.
Übernommen werden die Kosten für die Standardversion. Aufwendungen für Zubehör sind nur dann beihilfefähig, wenn sie zwingend erforderlich sind und nicht den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzurechnen sind (Beispiel: Kopfhörer oder eine digitale Waage).
Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für das zur Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendungen erforderliche Endgerät (z.B. Smartphone oder Computer bzw. Laptop), sowie die Kosten für den Betrieb auf einem Zweitgerät (Mehrfachbeschaffungskosten zur Nutzung auf verschiedenen Endgeräten). Dies gilt auch für Lizenzgebühren, wenn eine teurere Version einer Lizenz die Nutzung auf mehreren Endgeräten erlaubt.
Anwendungen für kieferorthopädische Leistung sind beihilfefähig, wenn die
A. Notwendigkeit und Angemessenheit anhand eines
B. vorzulegenden Heil- und Kostenplans
C. für den gesamten Behandlungszeitraum
von der Beihilfestelle festgestellt wird und die Person
D. bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
E. bei einer Person, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, eine schwere Kieferanomalie vorliegt, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopödische Behandlung erfordert oder wenn die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist.
Eine Behandlung aus ästhetischen Gründen ist nicht beihilfefähig. Ebenso – wie die bisherige Voraussetzung – die Kosten für die Korrektur der Zahnfehlstellung, die sich erst im Erwachsenenalter entwickelt haben.
Die pauschale Beihilfe, im Volksmund auch bekannt under dem Begriff: Hamburger Modell
Was ist das Hamburger Modell bzw. die pauschale Beihilfe?
Ein Angestellter, der in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist, zahlt i.d.R. nur 50 Prozent des Beitrags. Die anderen 50 Prozent zahl der Arbeitgeber. Bei Beamten war das nicht so. Ein Beamter, der sich weiterhin als freiwilliges Mitglied in der GKV versichert hat, musste den kompletten Beitrag (100 Prozent) selbst bezahlen. Das hat man nun mit der Einführung des Hamburger Modells geändert.
Es wird Hamburger Modell genannt, weil das Land Hamburg seinen Beamten als erstes Bundesland überhaupt, die Möglichkeit geboten hat, in der GKV zu bleiben und ihnen pauschal 50 Prozent des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen. Der Dienstherr übernimmt also den Arbeitgeberanteil analog zum Angestellten. Und weil der Dienstherr pauschal 50 Prozent Arbeitgeberanteil übernimmt, hat man es pauschale Beihilfe genannt.
Wir beantworten dir alle diese Fragen in unserem ausführlichem Guide zum Hamburger Modell!
Wie du im Artikel oben lesen kannst, gibt es eine ganze Reihe von Fehlern, an die du zunächst gar nicht denkst. Wir helfen dir, die passende Krankenversicherung zu finden, die wirklich ein Leben lang hält.
Definitiv JA. In der Beratung verwenden wir Vergleichssysteme, in denen alle Krankenversicherungen und alle Tarife enthalten sind. Alles ist transparent. Das heißt aber nicht automatisch, dass wir alle Tarife empfehlen oder nur nach dem billigsten Preis suchen. Grundsätzlich steht die Qualität an erster Stelle.
In diesen Artikeln liefern wir dir einen ersten Überblick, wie viel eine Private Krankenversicherung in den Beamten-Tarifen kostet, welcher der beiden großen Beamten Krankenversicherer besser ist und welche Fehler du beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung unbedingt vermeiden solltest…