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Ultimative Beihilfeänderung
in Baden-Württemberg
zum 01. Januar 2023

Beamte des Landes Baden-Württemberg haben einen Grund zum Feiern! Am 01. Januar 2023 tritt die lang ersehnte Beihilfeänderung in Kraft. Beamte mit zwei Kindern, Ehegatten und pensionierte Beamte (Versorgungsempfänger) erhalten damit endlich wieder einen Beihilfeanspruch von 70 Prozent! Alle wichtigen Informationen zur Beihilfeänderung erfährst Du in diesem Artikel!

Inhaltsverzeichnis

Wichtige Änderung im Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg zum 01. Januar 2023.

Ab dem 01. Januar 2023 ergeben sich mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg wesentliche Änderungen.

Offizielle Information des Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg

*Die Informationen in diesem Artikel erfolgen vorbehaltlich der Verabschiedung des BVAnp-ÄG 2022 (voraussichtlich im November 2022). Wir übernehmen keine Haftung für Vollständigkeit und Korrektheit. Der Artikel ist lediglich eine Zusammenfassung der uns vorliegenden Informationen. Rechtsverbindliche Informationen erhaltet ihr ausschließlich von der Beihilfestelle des Landes Baden-Württemberg.

Änderung der Beihilfebemessungssätze.

Die neuen Beihilfebemessungssätze ab dem 01. Januar 2023.

(§ 14 Absatz 1 Beihilfeverordnung – BVO)
  • Beihilfeberechtigte (kinderlos, oder max. ein Kind), sowie für entpflichtete Hochschullehrer, erhalten einen Beihilfebemessungssatz von 50 Prozent.
  • Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr Kindern erhalten einen Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent.
  • Berücksichtigungsfähige Ehegatten oder Lebenspartner erhalten einen Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent.
  • Versorgungsempfänger erhalten ebenfalls einen Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent.
  • Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind, erhalten einen Beihilfebemessungssatz von 80 Prozent.

Die geänderten Beihilfebemessungssätze gelten für Aufwendungen, die ab dem 01. Januar 2023 entstehen (Behandlungsdatum).

Einen dauerhaften Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent erhält derjenige, bei dem drei oder mehr Kinder im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind oder waren. 

Bei Beamten, die nur zwei berücksichtigungsfähige Kinder haben oder hatten, wird der Beihilfebemessungssatz nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eines der beiden Kinder nicht mehr berücksichtigungsfähig ist, wieder auf 50 Prozent vermindert. 

Ehegatten sind berücksichtigungsfähig, wenn die Einkünfte in mindestens einem der beiden Kalenderjahre vor Stellung des Beihilfeantrags 20.000 Euro nicht übersteigen.

Das Highlight!!!

Zum 01. Januar 2023 wird der Beitrag für viele privat Krankenversicherten deutlich sinken. Eine Beitragsreduzierung von bis zu 50 Euro pro Monat ist möglich!

Hintergrund: Gerade gute Komforttarife haben für Beamte des Landes Baden-Württembergs mehr Alterungsrückstellungen gebildet. Dies hat man gemacht, weil es eigentlich beschlossen war, dass der Beihilfebemessungssatz bei Versorgungsempfängern (Pensionäre) bei 50 Prozent bleibt. 

In den meisten anderen Bundesländer haben Versorgungsempfänger einen Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent. Dementsprechend fallen bei der privaten Krankenversicherung bei Pensionierung die 20 Prozent weg. Die private Krankenversicherung hat deswegen auf die wegfallenden 20 Prozent keine Alterungsrückstellungen bilden müssen.

Bei Beamten in Baden-Württemberg allerdings schon. Deswegen haben meist die guten Komforttarife auch auf die 20 Prozent Alterungsrückstellungen gebildet. Das ist nun nicht mehr nötig. Dadurch sinkt zum 01. Januar 2023 bei vielen privatversicherten Beamten des Landes Baden-Württemberg der Beitrag.

Wir finden das mega und freuen uns mit Euch!

Du hast nach der Beihilfeänderung einen geänderten Beihilfebemessungssatz und möchtest Deine PKV umstellen lassen? So funktioniert es!!!

Im Januar und Februar haben uns unzählige Beamte aus Baden-Württemberg angerufen oder per E-Mail angeschrieben, so wie es die Beihilfe in der offiziellen Informationen empfohlen hat. Hauptsächlich aus zwei Gründen.

  1. Aufgrund der neuen Beihilfeänderung werden bei einigen Gesellschaften die Beiträge günstiger. Ursache, zuvor hat der Tarif auf die vollen 50 Prozent Alterungsrückstellungen gebildet und durch die Änderung eben nur noch für 30 Prozent, weil 20 Prozent im Ruhestand wegfallen, da sich nach dem neuen Beihilferecht der Beihilfebemessungssatz für Versorgungsempfänger auf 70 Prozent erhöht.
  2. Der Beihilfebemessungssatz hat sich zum 01.01.2023 auf 70 Prozent erhöht, weil der Beamte 2 (oder mehr) Kinder hat.

Erste Änderung – Reduzierung des Beitrages – ging meist problemlos.

Die Reduzierung des Versicherungsschutzes aufgrund von 2 (oder mehr) Kindern hingegen funktioniert größtenteils nicht auf Zuruf!

Hier fordern die privaten Krankenversicherungen fast alle eine aktuelle Bescheinigung vom Dienstherrn (Arbeitgeber) oder von der Beihilfestelle, dass der versicherte tatsächlich einen Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent hat und somit nur noch 30 Prozent in der Restkostenversicherung absichern muss.

Es ist auch nachvollziehbar. Es gibt genügend Fehler, die da passieren können. Zwar nicht beabsichtigt, aber eventuell aus Unwissen. Wenn zum Beispiel ein Lehrerpaar, beide Beamte, zwei Kinder haben, dann hat nur einer der beiden Anspruch auf einen Beihilfebemessungssatz in Höhe von 70 Prozent. Beim anderen bleiben es 50 Prozent. Das wissen viele jedoch nicht. Würde die private Krankenversicherung nun also einfach so – ohne es zu überprüfen – den Versicherungsschutz bei beiden auf 30 Prozent reduzieren, könnte es im Leistungsfall teuer werden. Denn oft merkt der Beamte den Fehler erst, wenn er plötzlich auf 20 Prozent der Kosten sitzen bleibt. Damit das eben nicht passiert, will die private Krankenversicherung sichergehen und fordert die Bescheinigung. 

Bevor Du die private Krankenversicherung anschreibst und Deinen Versicherungsschutz auf 30 Prozent reduzieren möchtest, hole Dir bitte die Bescheinigung von Deinem Dienstherrn bzw. der Beihilfestelle!!!

Behandlung in Privatkliniken.

(= nicht nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser; § 7 Absatz 7 BVO)

Die Beihilfe begrenzt die Beihilfefähigkeit für eine stationäre Behandlungen in einem für die Behandlung gesetzlich krankenversicherter Personen nicht zugelassenen Krankenhaus beitragsmäßig!

Weiterhin sind die Kosten in Kliniken, die Indikationen behandeln, die mit DRG-Fallpauscheln (DRG = Diagnosis Related Groups, pauschaliertes Abrechnungsverfahren nach Fallgruppen) abgerechnet werden, begrenzt. Und zwar auf einen Betrag, den auch die gesetzliche Krankenversicherung, bei einer vergleichbaren Behandlung, übernommen hätte. 

Durch die aktuellen Änderungen der Beihilfeverordnung ändern sich nach § 7 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 BVO die beihilferechtlichen Berechnungsgrundlagen von Behandlungen in Kliniken, die ihre Leistungen nicht mit DRG-Fallpauschalen abrechnen können. Beispiele: psychosomatische oder psychotherapeutische Kliniken. Bisherige beihilfefähige Tagessätze werden durch die Neuregelung zum 01. Januar 2023 ersetzt. Weitere Informationen hierzu erhältst du vom Landesamt für Besoldung. 

Außerklinische Intensivpflege.

(§ 6 Absatz 1 Nummer 12 BVO)

Personen, die die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft – oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft – benötigen, haben einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege und haben einen Anspruch auf außerklinische Intensivpflege. Ab dem 01. Januar 2023 ist die schriftliche Verordnung durch einen besonders spezialisierten Arzt die Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Anwendungen.

Aufwendungen bis zu einem Betrag in Höhe von 39,00 Euro pro Stunde gelten als angemessen. Aufwendungen für häusliche Krankenpflege nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 BVO hingegen, sind nicht beihilfefähig, genauso wenig wie Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung.

Digitale Gesundheitsanwendungen.

(§ 6 Absatz 1 Nummer 11 BVO)

Die Beihilfe geht mit der Zeit und erkennt nun digitale Gesundheitsanwendungen – Apps oder browserbasierte Anwendungen zur Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Erkrankungen sind als beihilfefähig an. Sie müssen allerdings von einem Arzt oder einem Psychotherapeuten verordnet werden.

Außerdem müssen sie vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen sein und die dort entsprechenden Maßgaben, Diagnosen und Voraussetzungen zur Anwendung erfüllen.

Übernommen werden die Kosten für die Standardversion. Aufwendungen für Zubehör sind nur dann beihilfefähig, wenn sie zwingend erforderlich sind und nicht den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzurechnen sind (Beispiel: Kopfhörer oder eine digitale Waage).

Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für das zur Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendungen erforderliche Endgerät (z.B. Smartphone oder Computer bzw. Laptop), sowie die Kosten für den Betrieb auf einem Zweitgerät (Mehrfachbeschaffungskosten zur Nutzung auf verschiedenen Endgeräten). Dies gilt auch für Lizenzgebühren, wenn eine teurere Version einer Lizenz die Nutzung auf mehreren Endgeräten erlaubt.

Kieferorthopädische Leistungen.

(Nimmer 1.2.3 der Anlage zu § 6 Nummer 1 BVO)

Anwendungen für kieferorthopädische Leistung sind beihilfefähig, wenn die

A. Notwendigkeit und Angemessenheit anhand eines

B. vorzulegenden Heil- und Kostenplans

C. für den gesamten Behandlungszeitraum

von der Beihilfestelle festgestellt wird und die Person

D. bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

E. bei einer Person, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, eine schwere Kieferanomalie vorliegt, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert oder wenn die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist.

Eine Behandlung aus ästhetischen Gründen ist nicht beihilfefähig. Ebenso – wie die bisherige Voraussetzung – die Kosten für die Korrektur der Zahnfehlstellung, die sich erst im Erwachsenenalter entwickelt haben. 

Kostendämpfungspauschale.

(§ 15 Absatz 1 BVO)
Bei Beamten der Besoldungsgruppe A7 entfällt die Erhebung einer Kostendämpfungspauschale für Belege mit Rechnungsdatum ab 01. Januar 2023.

Baden-Württemberg führt zum 01. Januar 2023 die pauschale Beihilfe ein.

Die pauschale Beihilfe, im Volksmund auch bekannt unter dem Begriff: Hamburger Modell

Was ist das Hamburger Modell bzw. die pauschale Beihilfe?

Ein Angestellter, der in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist, zahlt i.d.R. nur 50 Prozent des Beitrags. Die anderen 50 Prozent zahl der Arbeitgeber. Bei Beamten war das nicht so. Ein Beamter, der sich weiterhin als freiwilliges Mitglied in der GKV versichert hat, musste den kompletten Beitrag (100 Prozent) selbst bezahlen. Das hat man nun mit der Einführung des Hamburger Modells geändert.

Es wird Hamburger Modell genannt, weil das Land Hamburg seinen Beamten als erstes Bundesland überhaupt, die Möglichkeit geboten hat, in der GKV zu bleiben und ihnen pauschal 50 Prozent des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen. Der Dienstherr übernimmt also den Arbeitgeberanteil, analog zum Angestellten. Und weil der Dienstherr pauschal 50 Prozent Arbeitgeberanteil übernimmt, hat man es pauschale Beihilfe genannt.

In diesem Artikel erfährst du alles, was du zur pauschalen Beihilfe wissen solltest!

  • Was ist die pauschale Beihilfe?
  • Wie war es vorher? (Individuelle Beihilfe)
  • Wo liegen die Vor- und Nachteile der pauschelen bzw. der individuellen Beihilfe?
  • Wer kann die pauschale Beihilfe beantragen?
  • Wer kann sie NICHT beantragen?
  • Kannst du zwischen individueller und pauschaler Beihilfe wechseln?
  • Für wen lohnt sich die pauschale Beihilfe und wer fährt mit der individuellen Beihilfe (PKV + Beihilfe) besser?

Wir beantworten dir alle diese Fragen in unserem ausführlichem Guide zum Hamburger Modell!

Das Hamburger Modell:

Alle wichtigen Informationen zur pauschalen Beihilfe!

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Ab dem 01.01.2023 haben Beamte mit 2 (oder mehr) Kindern einen Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent. Pensionäre (Versorgungsempfänger ebenso). Dadurch wird auch der Beitrag zur privaten Krankenversicherung (PKV) i.d.R. deutlich günstiger.

Laut Information der Beihilfe solltest Du die private Krankenversicherung informieren. Es hat sich aber herausgestellt, dass die meisten private Krankenversicherungen (PKVs) eine offizielle Bescheinigung vom Dienstherrn (Arbeitgeber) oder der Beihilfestelle fordern. Bevor Du Dich also an Deine private Krankenversicherung wendest, besorge dir eine Bescheinigung vom Dienstherrn oder der Beihilfestelle, über die Höhe Deines neuen Beihilfebemessungssatzes!

Gerade die guten privaten Krankenversicherungen haben bei den Beamten aus Baden-Württemberg die Alterungsrückstellungen auf den kompletten 50-prozentigen Beitrag gebildet. Da Du nun als Versorgungsempfänger (Pensionär) jedoch einen Beihilfebemessungssatz in Höhe von 70 Prozent hat, braucht die private Krankenversicherung seit der Änderung eigentlich nur noch Alterungsrückstellungen auf die 30 Prozent bilden, die dauerhaft abgesichert werden müssen. 

Nein, ganz im Gegenteil. Natürlich könntest Du heute etwas Beitrag sparen. Andererseits kann man nie genug Alterungsrückstellungen bilden. Dadurch wird Dein Beitrag im Alter reduziert. Letztendlich hast Du die Wahl, wann Du sparen willst. Lieber jetzt, oder lieber später!?!

Ja. Unsere Beratung kostet Dich keinen Cent. Wenn wir gemeinsam die passende Krankenversicherung für Dich finden, bekommen wir von der Versicherungsgesellschaft eine Provision.

Nein. In den Beiträgen Deiner privaten Krankenversicherung sind die Provisionen (heißt bei Maklern: Courtagen) enthalten. Der Beitrag ist daher immer gleich, egal ob Du direkt oder über einen Makler abschließt.

  1. Es kostet Dich nichts.
  2. Wir helfen Dir, Fehler zu vermeiden.

Wie Du in zahlreichen Artikeln auf unserer Webseite lesen kannst, gibt es eine ganze Reihe von Fehlern, an die du zunächst gar nicht denkst. Wir helfen Dir, die passende PKV zu finden, die im besten Fall ein Leben lang hält!

Ausschließlich die ausgebildeten Experten aus unserem Team werden sich bei Dir melden. Deine Daten sind bei uns in sicheren Händen. Garantiert.

In einem ersten Telefonat fragen wir nach Deiner Situation und Deinen Wünschen. Außerdem benötigen wir ein paar persönliche Angaben. Nach der Registrierung als Interessent erhältst Du eine Terminbestätigung mit weiteren Informationen sowie dem Termin für die Online-Beratung. Die dauert ca. 60 bis 90 Minuten. Danach bekommst Du Deinen individuellen Vergleich und kannst alles in Ruhe prüfen.

Definitiv JA. In der Beratung verwenden wir Vergleichssysteme, in denen alle Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherungen und alle Tarife enthalten sind. Alles ist transparent. Das heißt aber nicht automatisch, dass wir alle Tarife empfehlen oder nur nach dem billigsten Preis suchen. Grundsätzlich steht die Qualität an erster Stelle.

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