Beihilfefähige Kinder:
Wann und wie lange?

Wann und wie lange sind Kinder beihilfefähig? In diesem Artikel beantworten wir diese Frage und erklären dir ganz genau, wie lange deine Kinder einen Beihilfeanspruch haben.

Michael Buchholz - Geschäftsführer und PKV-Experte bei fairbeamtet.de
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Sven Höhne. Geschäftsführer und PKV-Experte von fairbeamtet.de

fairbeamtet.de

Aktualisiert am: 12. Januar 2026

Diese Übersicht dient nur der allgemeinen Information unserer Kunden. Wir übernehmen keine Gewährleistung für Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit und werden keine individuellen Fragen per E-Mail, Kontaktformular oder WhatsApp beantworten. Du hast Fragen? Wende dich bitte direkt an deine Beihilfestelle!!!

Wann sind Kinder beihilfefähig und wie lange?

In der Regel sind Kinder bis 18 Jahre (oder jünger) generell beihilfefähig. Zwischen dem 18 und 25. Lebensjahr, sofern für die Kinder noch Kindergeld bzw. Familienzuschlag gezahlt wird. Und ab dem 25 Lebensjahr sind maximal nur noch unter Ausnahme die Dauer des Wehr-, Ersatz- oder Freiwilligendienstes anrechenbar.

Bund, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt

18 Jahre und jünger

  • Generell 80 Prozent Beihilfebemessungssatz für das Kind.

Zwischen 18 Jahre und 25 Jahren

  • Generell 80 Prozent Beihilfebemessungssatz für das Kind, wenn für dieses Kind noch Kindergeld und/oder Familienzuschlag gezahlt wird.
    •  Voraussetzung: Kind ist in erstmaliger Berufs- oder Schulausbildung, Erststudium, ohne Ausbildungsplatz, ohne Arbeitsplatz, zweiter Berufs-, Schul- oder Zusatzausbildung ohne Erwerbstätigkeit mit weniger als 20 Stunden/Woche (Ausbildungsverhältnis oder geringfügige Beschäftigung nach SGB V zählen hier nicht zur Erwerbstätigkeit) oder Kind hat Behinderung und keine eigenen Einkünfte.

25 und älter

  • Kein Beihilfeanspruch für das Kind.
    •  Ausnahme: Verlängerung durch Wehr- bzw. Ersatzdienst oder Verlängerung um max. 12 Monate wegen freiwilligem Wehrdienst, freiwilligem Dienst nach Bundesfreiwilligendienstgesetz, Jugendfreiwilligendienstegesetz oder vergleichbarem anerkannten Freiwilligendienst oder Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne § 1 Abs. 1 Entwicklungshelfer-Gesetz.

Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen

18 Jahre und jünger

  • Generell 80 Prozent Beihilfebemessungssatz für das Kind.

Zwischen 18 Jahre und 25 Jahren

  • Generell 80 Prozent Beihilfebemessungssatz für das Kind, wenn für dieses Kind noch Kindergeld und/oder Familienzuschlag gezahlt wird.
    •  Voraussetzung: Kind ist in erstmaliger Berufs- oder Schulausbildung, Erststudium, ohne Ausbildungsplatz, ohne Arbeitsplatz, zweiter Berufs-, Schul- oder Zusatzausbildung ohne Erwerbstätigkeit mit weniger als 20 Stunden/Woche (Ausbildungsverhältnis oder geringfügige Beschäftigung nach SGB V zählen hier nicht zur Erwerbstätigkeit) oder Kind hat Behinderung und keine eigenen Einkünfte.

25 und älter

  • Kein Beihilfeanspruch für das Kind.
    •  Ausnahme: Verlängerung durch Wehr- bzw.Ersatzdienstzeit (aber nicht die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes) oder Behinderung ohne eigene Einkünfte.

Sachsen

18 Jahre und jünger

  • Generell 90 Prozent Beihilfebemessungssatz für das Kind.

Zwischen 18 Jahre und 25 Jahren

  • Generell 90 Prozent Beihilfebemessungssatz für das Kind, wenn für dieses Kind noch Kindergeld und/oder Familienzuschlag gezahlt wird.
    •  Voraussetzung: Kind ist in erstmaliger Berufs- oder Schulausbildung, Erststudium, ohne Ausbildungsplatz, ohne Arbeitsplatz, zweiter Berufs-, Schul- oder Zusatzausbildung ohne Erwerbstätigkeit mit weniger als 20 Stunden/Woche (Ausbildungsverhältnis oder geringfügige Beschäftigung nach SGB V zählen hier nicht zur Erwerbstätigkeit) oder Kind hat Behinderung und keine eigenen Einkünfte.

25 und älter

  • Kein Beihilfeanspruch für das Kind.
    •  Ausnahme: Verlängerung durch Wehr- bzw. Ersatzdienstzeit (aber nicht die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes) oder Behinderung ohne eigene Einkünfte

Schleswig-Holstein

18 Jahre und jünger

  • Generell 90 Prozent Beihilfebemessungssatz für das Kind.

Zwischen 18 Jahre und 25 Jahren

  • Generell 90 Prozent Beihilfebemessungssatz für das Kind, wenn für dieses Kind noch Kindergeld und/oder Familienzuschlag gezahlt wird.
    •  Voraussetzung: Kind ist in erstmaliger Berufs- oder Schulausbildung, Erststudium, ohne Ausbildungsplatz, ohne Arbeitsplatz, zweiter Berufs-, Schul- oder Zusatzausbildung ohne Erwerbstätigkeit mit weniger als 20 Stunden/Woche (Ausbildungsverhältnis oder geringfügige Beschäftigung nach SGB V zählen hier nicht zur Erwerbstätigkeit) oder Kind hat Behinderung und keine eigenen Einkünfte.

25 und älter

  • Kein Beihilfeanspruch für das Kind.
    •  Ausnahme: Verlängerung durch Wehr- bzw. Ersatzdienstzeit um max. 12 Monate wegen freiwilligem Wehrdienst, freiwilligem Dienst nach Bundesfreiwilligendienstgesetz, Jugendfreiwilligendienstgesetz und/oder vergleichbarem anerkannten Freiwilligendienst oder Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne § 1 Abs. 1 Entwicklungshelfer-Gesetz.

Hessen

18 Jahre und jünger

  • Gilt als berücksichtigungsfähiges Kind und erhöht den Beihilfebemessungssatz für alle Personen um 5 Prozent, wenn für dieses Kind Kindergeld/ Familienzuschlag gezahlt wird

Zwischen 18 Jahre und 25 Jahren

  • Gilt als berücksichtigungsfähiges Kind und erhöht den Beihilfebemessungssatz für alle Personen um 5 Prozent, wenn für dieses Kind noch Kindergeld und/oder Familienzuschlag gezahlt wird.
    •  Voraussetzung: Kind ist in erstmaliger Berufs- oder Schulausbildung, Erststudium, ohne Ausbildungsplatz, ohne Arbeitsplatz, zweiter Berufs-, Schul- oder Zusatzausbildung ohne Erwerbstätigkeit mit weniger als 20 Stunden/Woche (Ausbildungsverhältnis oder geringfügige Beschäftigung nach SGB V zählen hier nicht zur Erwerbstätigkeit) oder Kind hat Behinderung und keine eigenen Einkünfte.

25 und älter

  • Kein Beihilfeanspruch für das Kind und keine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes.
    •  Ausnahme: Verlängerung durch Wehr- bzw. Ersatzdienstzeit (aber nicht die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes) oder Behinderung ohne eigene Einkünfte.
Sven Höhne. Geschäftsführer und PKV-Experte von fairbeamtet.de

Artikel von

Sven Höhne

Sven ist seit 2000 leidenschaftlich fokussiert auf das Thema Private Krankenversicherung und einer von zwei Geschäftsführern von fairbeamtet.de. Seine Karriere begann er bei der Debeka. Dort machte er die Ausbildung zum Versicherungskaufmann. Ende 2011 kündigte er dort und machte sich im Januar 2012 als Versicherungsmakler selbständig. Zu Anfang erst noch bei Beamtencircle in Berlin.

Im Mai 2016 gründete er dann mit Michael Buchholz gemeinsam fairbeamtet. Dort erklärt er – vor allem in Form von Artikeln – die komplexe Sachverhalte aus der Welt der PKV. In mehr als 10 Jahren hat er bereits über 5.000 Kunden online zur PKV beraten und mehr als 2/3 davon auch zur Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung.

Die Zahlen sprechen für Sven. Mit einer echten 5-Sterne-Bewertung bei Google und über 500 Bewertungen bei Provenexpert, gehört er zu Deutschlands besten und erfahrensten PKV-Experten.