Beihilfefähige Kinder:
Wann und wie lange?
Wann und wie lange sind Kinder beihilfefähig? In diesem Artikel beantworten wir diese Frage und erklären dir ganz genau, wie lange deine Kinder einen Beihilfeanspruch haben.

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Wann sind Kinder beihilfefähig und wie lange?
In der Regel sind Kinder bis 18 Jahre (oder jünger) generell beihilfefähig. Zwischen dem 18 und 25. Lebensjahr, sofern für die Kinder noch Kindergeld bzw. Familienzuschlag gezahlt wird. Und ab dem 25 Lebensjahr sind maximal nur noch unter Ausnahme die Dauer des Wehr-, Ersatz- oder Freiwilligendienstes anrechenbar.
Bund, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt
18 Jahre und jünger
- Generell 80 Prozent Beihilfebemessungssatz für das Kind.
Zwischen 18 Jahre und 25 Jahren
- Generell 80 Prozent Beihilfebemessungssatz für das Kind, wenn für dieses Kind noch Kindergeld und/oder Familienzuschlag gezahlt wird.
- Voraussetzung: Kind ist in erstmaliger Berufs- oder Schulausbildung, Erststudium, ohne Ausbildungsplatz, ohne Arbeitsplatz, zweiter Berufs-, Schul- oder Zusatzausbildung ohne Erwerbstätigkeit mit weniger als 20 Stunden/Woche (Ausbildungsverhältnis oder geringfügige Beschäftigung nach SGB V zählen hier nicht zur Erwerbstätigkeit) oder Kind hat Behinderung und keine eigenen Einkünfte.
25 und älter
- Kein Beihilfeanspruch für das Kind.
- Ausnahme: Verlängerung durch Wehr- bzw. Ersatzdienst oder Verlängerung um max. 12 Monate wegen freiwilligem Wehrdienst, freiwilligem Dienst nach Bundesfreiwilligendienstgesetz, Jugendfreiwilligendienstegesetz oder vergleichbarem anerkannten Freiwilligendienst oder Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne § 1 Abs. 1 Entwicklungshelfer-Gesetz.
Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen
18 Jahre und jünger
- Generell 80 Prozent Beihilfebemessungssatz für das Kind.
Zwischen 18 Jahre und 25 Jahren
- Generell 80 Prozent Beihilfebemessungssatz für das Kind, wenn für dieses Kind noch Kindergeld und/oder Familienzuschlag gezahlt wird.
- Voraussetzung: Kind ist in erstmaliger Berufs- oder Schulausbildung, Erststudium, ohne Ausbildungsplatz, ohne Arbeitsplatz, zweiter Berufs-, Schul- oder Zusatzausbildung ohne Erwerbstätigkeit mit weniger als 20 Stunden/Woche (Ausbildungsverhältnis oder geringfügige Beschäftigung nach SGB V zählen hier nicht zur Erwerbstätigkeit) oder Kind hat Behinderung und keine eigenen Einkünfte.
25 und älter
- Kein Beihilfeanspruch für das Kind.
- Ausnahme: Verlängerung durch Wehr- bzw.Ersatzdienstzeit (aber nicht die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes) oder Behinderung ohne eigene Einkünfte.
Sachsen
18 Jahre und jünger
- Generell 90 Prozent Beihilfebemessungssatz für das Kind.
Zwischen 18 Jahre und 25 Jahren
- Generell 90 Prozent Beihilfebemessungssatz für das Kind, wenn für dieses Kind noch Kindergeld und/oder Familienzuschlag gezahlt wird.
- Voraussetzung: Kind ist in erstmaliger Berufs- oder Schulausbildung, Erststudium, ohne Ausbildungsplatz, ohne Arbeitsplatz, zweiter Berufs-, Schul- oder Zusatzausbildung ohne Erwerbstätigkeit mit weniger als 20 Stunden/Woche (Ausbildungsverhältnis oder geringfügige Beschäftigung nach SGB V zählen hier nicht zur Erwerbstätigkeit) oder Kind hat Behinderung und keine eigenen Einkünfte.
25 und älter
- Kein Beihilfeanspruch für das Kind.
- Ausnahme: Verlängerung durch Wehr- bzw. Ersatzdienstzeit (aber nicht die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes) oder Behinderung ohne eigene Einkünfte
Schleswig-Holstein
18 Jahre und jünger
- Generell 90 Prozent Beihilfebemessungssatz für das Kind.
Zwischen 18 Jahre und 25 Jahren
- Generell 90 Prozent Beihilfebemessungssatz für das Kind, wenn für dieses Kind noch Kindergeld und/oder Familienzuschlag gezahlt wird.
- Voraussetzung: Kind ist in erstmaliger Berufs- oder Schulausbildung, Erststudium, ohne Ausbildungsplatz, ohne Arbeitsplatz, zweiter Berufs-, Schul- oder Zusatzausbildung ohne Erwerbstätigkeit mit weniger als 20 Stunden/Woche (Ausbildungsverhältnis oder geringfügige Beschäftigung nach SGB V zählen hier nicht zur Erwerbstätigkeit) oder Kind hat Behinderung und keine eigenen Einkünfte.
25 und älter
- Kein Beihilfeanspruch für das Kind.
- Ausnahme: Verlängerung durch Wehr- bzw. Ersatzdienstzeit um max. 12 Monate wegen freiwilligem Wehrdienst, freiwilligem Dienst nach Bundesfreiwilligendienstgesetz, Jugendfreiwilligendienstgesetz und/oder vergleichbarem anerkannten Freiwilligendienst oder Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne § 1 Abs. 1 Entwicklungshelfer-Gesetz.
Hessen
18 Jahre und jünger
- Gilt als berücksichtigungsfähiges Kind und erhöht den Beihilfebemessungssatz für alle Personen um 5 Prozent, wenn für dieses Kind Kindergeld/ Familienzuschlag gezahlt wird
Zwischen 18 Jahre und 25 Jahren
- Gilt als berücksichtigungsfähiges Kind und erhöht den Beihilfebemessungssatz für alle Personen um 5 Prozent, wenn für dieses Kind noch Kindergeld und/oder Familienzuschlag gezahlt wird.
- Voraussetzung: Kind ist in erstmaliger Berufs- oder Schulausbildung, Erststudium, ohne Ausbildungsplatz, ohne Arbeitsplatz, zweiter Berufs-, Schul- oder Zusatzausbildung ohne Erwerbstätigkeit mit weniger als 20 Stunden/Woche (Ausbildungsverhältnis oder geringfügige Beschäftigung nach SGB V zählen hier nicht zur Erwerbstätigkeit) oder Kind hat Behinderung und keine eigenen Einkünfte.
25 und älter
- Kein Beihilfeanspruch für das Kind und keine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes.
- Ausnahme: Verlängerung durch Wehr- bzw. Ersatzdienstzeit (aber nicht die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes) oder Behinderung ohne eigene Einkünfte.
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Artikel von
Sven Höhne
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