Familienzuschlag für Beamte 2025: Höhe & Anspruch

Was Beamte 2025 über den Familienzuschlag für Beamte wissen müssen: Anspruch, Höhe nach Kinderanzahl & Besoldung. Alle Infos im Artikel!

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Inhaltsübersicht

Familienzuschlag für Beamte 2025: Was du wissen musst

Der Familienzuschlag ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für Beamte, die je nach Familienstand und Anzahl der Kinder variiert. In diesem Artikel erfährst du alles Wichtige über die aktuellen Regelungen und Beträge des Familienzuschlags im Jahr 2025.

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Letzte Aktualisierung am: 22.04.2025

Was ist der Familienzuschlag bei Beamten?

Der Familienzuschlag ist ein Bestandteil der Besoldung für Beamte und berücksichtigt die familiäre Situation. Er wird zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt und ist in verschiedene Stufen unterteilt, abhängig vom Familienstand und der Anzahl der Kinder. 

Wer hat Anspruch auf den Familienzuschlag?

Anspruch auf den Familienzuschlag haben Beamte, die:

 

  • verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben,

  • verwitwet oder geschieden sind und Unterhaltspflichten haben,

  • alleinerziehend sind und ein Kind in ihrem Haushalt betreuen,

  • eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihren Haushalt aufgenommen haben und dieser Unterhalt gewähren.

Der Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags besteht, wenn für das Kind Kindergeld gezahlt wird oder ein Anspruch darauf besteht. 

Wie hoch ist der Familienzuschlag 2025?

Die Höhe des Familienzuschlags variiert je nach Besoldungsgruppe und Bundesland. Hier sind einige Beispiele für das Jahr 2025:

Bundesbeamte 

  • Stufe 1: 171,28 €

  • Stufe 2 (1. Kind): +146,38 €

  • Stufe 3 (2. Kind): +127,66 €

  • Ab dem 3. Kind: +397,44 € pro Kind

Nordrhein-Westfalen 

  • Stufe 1:

    • Besoldungsgruppen A5 und A6: 156,04 €

    • Besoldungsgruppen A7 und A8: 154,20 €

    • Übrige Besoldungsgruppen: 159,96 €

    Erhöhungsbeträge für A5:

    • Stufe 2 (1. Kind): +7,97 €

    • Ab Stufe 3 (jedes weitere Kind): +23,86 €

Niedersachsen 

  • Stufe 1: 149,94 €

  • Stufe 2 (1. Kind): +128,16 €

  • Ab dem 3. Kind: +350,96 € pro Kind

Wie beantrage ich den Familienzuschlag?

Der Familienzuschlag wird in der Regel automatisch gewährt, sobald die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dennoch ist es wichtig, Änderungen in der familiären Situation (z. B. Heirat, Geburt eines Kindes, Scheidung) der zuständigen Bezügestelle mitzuteilen. Hierfür sind entsprechende Nachweise (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde) einzureichen.

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Was passiert bei Teilzeitbeschäftigung? 

Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Familienzuschlag anteilig gekürzt, entsprechend dem Verhältnis der reduzierten Arbeitszeit zur Vollzeit. Eine Ausnahme besteht, wenn beide Elternteile im öffentlichen Dienst tätig sind und zusammen mindestens eine Vollzeitstelle abdecken. 

Gibt es Unterschiede zwischen den Bundesländern?

Ja, die Höhe des Familienzuschlags kann je nach Bundesland variieren, da die Besoldungsgesetze der Länder unterschiedliche Regelungen vorsehen. Es ist daher wichtig, sich über die spezifischen Regelungen im jeweiligen Bundesland zu informieren. 

Was ist der Unterschied zwischen Stufe 1 und Stufe 2?

  • Stufe 1: Wird gewährt für verheiratete Beamte oder solche in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

  • Stufe 2: Zusätzlicher Betrag für das erste Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Familienzuschlag weiter, abhängig von der Anzahl der Kinder.

Was ist bei eingetragenen Lebenspartnerschaften zu beachten?

Eingetragene Lebenspartnerschaften werden hinsichtlich des Familienzuschlags gleichgestellt mit Ehen. Das bedeutet, dass Beamte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die gleichen Ansprüche auf den Familienzuschlag haben wie verheiratete Beamte.

Was passiert bei Änderungen in der familiären Situation?

Änderungen wie Heirat, Geburt eines Kindes, Scheidung oder Tod des Ehepartners müssen der Bezügestelle unverzüglich mitgeteilt werden.

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Wie hoch ist der Familienzuschlag beim Bund 2025?

Wenn du Bundesbeamter bist, lohnt sich ein Blick in die offiziellen Zahlen. Hier entscheidet nicht nur der Familienstand, sondern auch die Anzahl deiner Kids – und ob du in der Besoldungsgruppe A3 oder A13 unterwegs bist.

Durch die letzte Tarif- und Besoldungsrunde hat sich eine Erhöhung des Familienzuschlags um 11,3 Prozent ergeben.

Hier sind die aktuellen Beträge gültig seit 01.03.2024 im Überblick:

Familienzuschlag:

  • Stufe 1: 171,28 Euro
  • Stufe 2: 317,66 Euro
  • 2. Kind: 146,38 Euro
  • ab dem 3. Kind: 456,06 Euro.

 

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 – A 5

Erhöhungsbetrag:

  • Stufe 2 (A 3 – A 5): 5,37 Euro
  • Stufe 3 (A 3): 26,84 Euro
  • Stufe 3 (A 4): 21,47 Euro
  • Stufe 3 (A 5): 16,10 Euro

 

Diese Zahlen stammen direkt aus den offiziellen Besoldungstabellen des Bundes und gelten deutschlandweit für alle Bundesbeamten. Gerade für Familien mit mehr als einem Kind kann sich der Zuschlag ordentlich summieren – Stichwort: finanzielle Unterstützung zusätzlich zum Grundgehalt!

Wichtig zu wissen:

 

  • Der Anspruch auf den kinderbezogenen Zuschlag besteht nur, wenn für das Kind Kindergeld gezahlt wird oder du Anspruch darauf hast.

  • Der Familienzuschlag ist nicht steuerfrei, aber wird voll zur Besoldung dazugerechnet – das hebt deine Monatsbesoldung ordentlich an.

Familienzuschlag Beamte: Welche Änderungen du unbedingt melden musst

Klingt bürokratisch, ist aber wichtig: Wenn sich bei dir oder deiner Familiensituation etwas ändert, kann das direkte Auswirkungen auf deinen Familienzuschlag haben. Und genau dann bist du in der Pflicht, der Bezügestelle Bescheid zu sagen – am besten schnell und schriftlich.

Das solltest du unbedingt melden:

 

  • Du heiratest, lässt dich scheiden oder lebst getrennt? ➜ Melden.

  • Dein Kind zieht aus oder wird volljährig? ➜ Melden.

  • Dein Partner fängt an zu arbeiten oder hört auf? ➜ Melden.

  • Eine Unterhaltsverpflichtung fällt weg? ➜ Melden.

  • Du nimmst jemanden in deinen Haushalt auf – oder nicht mehr? ➜ Melden.

  • Die Einnahmen dieser Person ändern sich gravierend? ➜ Du weißt es: Melden.

  • Es gibt Änderungen beim Kindergeld? ➜ Rate mal… richtig, melden!

Klingt nach viel, ist aber letztlich nur fair – sonst drohen Rückforderungen. Und die mag wirklich niemand.

Fazit:

Klar, der Familienzuschlag ist vielleicht nicht das spektakulärste Thema im Beamtenkosmos – aber wenn’s um mehrere hundert Euro im Monat geht, solltest du ihn nicht aus den Augen verlieren. Gerade bei privaten Veränderungen (Heirat, Trennung, Kinder, neue Lebenspartner:in etc.) kann sich schnell was an deinem Anspruch ändern.

Unser Tipp:

Behalte den Familienzuschlag wie deine Beihilfeabrechnung – im Auge. Sonst kann’s passieren, dass du zu viel kassierst und die Bezügestelle Geld zurückhaben will. Und das ist dann wirklich unnötiger Stress.

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Kommt drauf an, wo du verbeamtet bist – Bund, Land, Besoldungsgruppe… alles spielt mit rein. Beim Bund bekommst du ab März 2024 z. B.:

  • Stufe 1 (verheiratet/Partner): 171,28 €

  • 1. Kind: +146,38 €

  • 2. Kind: nochmal +127,66 €

  • ab dem 3. Kind: saftige +397,44 € je Kind

➡️ Und ja, das summiert sich! 💶

Sobald du verheiratet bist oder Kinder hast (für die du Kindergeld bekommst), wandert der Zuschlag automatisch auf dein Konto. Klingt gut? Ist es auch – und zwar ganz offiziell.

Nein. Leider kein Steuer-Bonus. Der Zuschlag wird ganz normal versteuert – fließt aber trotzdem voll in deine Bezüge rein. Also: Netto nicht ganz so viel, aber immerhin.

Alle Beamten in NRW, die verheiratet sind oder Kindergeld-berechtigte Kids haben. Die genaue Höhe hängt von deiner Besoldungsgruppe ab – aber du bekommst definitiv was, wenn du die Voraussetzungen erfüllst. 💰

Wenn du…

  • verheiratet bist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebst (Stufe 1)

  • oder Kinder hast, für die du Kindergeld bekommst (Stufe 2+),

    dann hast du Anspruch. Und ja – das gilt auch für Alleinerziehende oder, wenn du jemanden dauerhaft in deinem Haushalt versorgst.

Ganz genau. Familienzuschlag on top zum Kindergeld. Zwei Zahlungen – doppeltes Beamten-Glück. 🍼💸

Du bekommst automatisch den Familienzuschlag Stufe 1 – also den Ehe-/Partnerschaftsanteil. Beim Bund sind das aktuell 171,28 € (Stand 2024). Nice, oder?

Kurz gesagt: Der Staat will dich mit Familie nicht hängen lassen. Der Zuschlag soll deine Lebenshaltungskosten mit Kindern (oder Ehepartner) etwas abfedern – gehört zur „amtsangemessenen Alimentation“. Klingt bürokratisch – ist aber bares Geld.

Für jedes Kind mit Kindergeldanspruch gibt’s den kinderbezogenen Teil vom Familienzuschlag. Ab dem dritten Kind wird’s richtig fett. Plus: Manche Länder legen für bestimmte Besoldungsgruppen nochmal was drauf.

Wenn sich deine Familiensituation ändert – z. B. Scheidung, kein Kindergeld mehr oder dein Partner stirbt –, dann entfällt auch der Zuschlag. Musst du natürlich rechtzeitig der Bezügestelle melden.

Das ist ein Extra-Bonus vom Dienstherrn für deine Familie. Du bekommst ihn zusätzlich zum Grundgehalt, wenn du verheiratet bist oder Kinder hast – und zwar gestaffelt je nach Familiensituation.

Neben dem Familienzuschlag gibt’s je nach Job noch Amtszulagen, Stellenzulagen, Schichtzulagen oder Erschwerniszulagen. Manche machen das Leben schöner, manche nur gerechter. 😅

In Bayern geht einiges: In der Ortsklasse I (z. B. München) bekommst du ab November 2024:

  • Stufe 1: 319,87 €

  • Ab dem 3. Kind: +547,01 € pro Nase

➡️ Kein Scherz. Bayern zahlt richtig gut – zumindest beim Familienzuschlag.

Sobald die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind – z. B. keine Ehe mehr, kein Kindergeldanspruch mehr –, ist auch der Zuschlag Geschichte. Also: Immer Bezügestelle informieren.

Niedersachsen zahlt aktuell:

  • Stufe 1: 149,94 €

  • 1. Kind: +128,16 €

  • Ab dem 3. Kind: +350,96 €

     

➡️ Kann sich sehen lassen – vor allem für Familien mit vielen Kids.

Den kinderbezogenen Familienzuschlag bekommst du, wenn du für dein Kind Kindergeld erhältst – egal ob leiblich, adoptiert oder Stief- bzw. Pflegekind. Wichtig ist, dass das Kind in deinem Haushalt lebt und du für seinen Unterhalt aufkommst.

Solange du die Voraussetzungen erfüllst: Für den Ehegattenanteil (Stufe 1) bis zur Scheidung oder dem Tod des Partners. Für den Kinderanteil (Stufe 2) solange du Kindergeld bekommst – in der Regel bis zum 18. Lebensjahr des Kindes, bei Ausbildung oder Studium auch länger.

Stufe 1 gibt’s für Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner. Stufe 2 und folgende sind für Kinder gedacht. Je mehr Kinder, desto höher der Zuschlag – logisch, oder?

Du musst einen Antrag stellen und Nachweise einreichen: Geburtsurkunde des Kindes, Kindergeldbescheid und ggf. eine Haushaltsbescheinigung. Je nach Bundesland können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein.

In der Regel der Elternteil, der das Kindergeld erhält. Arbeiten beide in Teilzeit und erreichen zusammen keine Vollzeitstelle, wird der Zuschlag anteilig gezahlt.

Neben dem Antrag brauchst du je nach Situation: Geburtsurkunde des Kindes, Kindergeldbescheid, Haushaltsbescheinigung und ggf. weitere Nachweise. Die genauen Anforderungen variieren je nach Bundesland.

Bei Teilzeit wird der kinderbezogene Familienzuschlag anteilig gekürzt. Ausnahme: Beide Elternteile arbeiten im öffentlichen Dienst und erreichen zusammen eine Vollzeitstelle – dann gibt’s den vollen Zuschlag.

Der Ehegattenanteil (Stufe 1) ist ruhegehaltfähig, fließt also in die Berechnung deiner Pension ein. Der kinderbezogene Anteil (Stufe 2) hingegen nicht.

Auch für Stief- und Pflegekinder kannst du den Zuschlag bekommen, wenn sie in deinem Haushalt leben und du für ihren Unterhalt sorgst.

Die Höhe des Familienzuschlags variiert je nach Bundesland und Besoldungsgruppe. Einige Länder zahlen mehr, andere weniger. Es lohnt sich, die aktuellen Besoldungstabellen deines Bundeslandes zu prüfen.

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