Beihilfebemessungssatz Bremen
Beihilfebemessungssatz Bremen für Beamte (ohne oder max. 1 Kind) • Beamte mit mind. 2 Kinder • Ehegatten & Lebenspartner • Versorgungsempfänger (Pensionäre) • Kinder • Witwen • Waisen • inkl. Pauschal-Beihilfe (Hamburger-Modell)

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Was ist der Bemessungssatz bei Beamten?
Der Bemessungssatz ist der Prozentsatz der beihilfefähigen Krankheitskosten, den der Dienstherr (Staat/Arbeitgeber) übernimmt. Vereinfacht ausgedrückt: Der Arbeitgeberanteil bei Beamten.
Beispielrechnung:
Beamter ohne Kinder (Beihilfebemessungssatz = 50 %)
Professionelle Zahnreinigung
125,00 Euro
Beihilfe Bremen
125,00 Euro * 0,5 =
62,50 Euro
PKV
(Restkostenversicherung)
125,00 Euro * 0,5 =
62,50 Euro
Beihilfebemessungssätze Bremen
Beihilfebemessungssätze
Individuelle Beihilfe
Personenbezogen

Beamte
kinderlos oder max. 1 Kind
50 %
Ausnahme:
Beamte in Elternzeit auch bei einem Kind (= 70 %)

Beamte mit
2 Kinder oder mehr
70 %
+ Beamte in Elternzeit auch mit einem Kind.

Ehegatten/Lebenspartner
65 – 85 %
Achtung: Bis zu einer Einkommensgrenze von 12.000 Euro im Vorkalenderjahr.
65 Prozent für Ehepartner ohne berücksichtigungsfähige Kinder.
+ 5 Prozent je berücksichtigungsfähigem Kind (max. 80 Prozent).
Witwen 70 Prozent (maximal 85 Prozent).

Versorgungsempfänger (Pensionär)
60 – 80 %
60 Prozent für einen alleinstehenden Versorgungsempfänger.
+ 5 Prozent je berücksichtigungsfähigem Angehörigen (max. 80 %)

Kind(er)
80 %
Waisen 80 Prozent
Beihilfeberechtigt bis maximal 25 Jahre (zuzüglich Wehr- / Zivil- oder Freiwilligendienst)
Pauschale Beihilfe
Alternativ ist auf Antrag Pauschal-Beihilfe gegen Verzicht auf individuelle Beihilfe möglich. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden. Achtung: Die Entscheidung ist unwiderruflich!!!
❯ mehr Informationen zur pauschalen Beihilfe (Hamburger-Modell)
* Hinweis:
Bei verheirateten Verbeamteten mit nur einem Kind reduziert sich der Bemessungssatz von 60 % auf 50 %, bei alleinstehenden Verbeamteten mit nur einem Kind reduziert er sich von 55 % auf 50 %.
** Bemessungssätze bei dauernder Pflegebedürftigkeit:
Beihilfeberechtigte 50 %, Beihilfeberechtigte mit mehr als einem Kind 70 %, Versorgungsempfänger:in 70 %, Ehegatte:in/eingetragener Lebenspartner:in 70 %, Kinder 80 %
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